Die ortsübliche Vergleichmiete kann neben dem Mietspiegel auch ermittelt werden, indem Vergleichsobjekte angegeben werden. Damit eine Mieterhöhung nicht ohne weiteres anfechtbar ist, hat ein Vermieter die Möglichkeit, die Kerndaten von mindestens drei vergleichbaren Mietobjekten vorzulegen. Dabei sind folgende Daten ausschlaggebend und sollten vergleichbar sein: